Auktionsbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Die Versteigerung erfolgt im Auftrag, im Namen und für Rechnung Dritter gegen sofortige Barzahlung in Schweizer Franken. Die ersteigerten Objekte werden dem Ersteigerer nur gegen Barzahlung in Schweizer Franken oder gegen feste, vom Auktionator zu bestimmende Zahlungsvereinbarung ausgehändigt. Waffen können ausschliesslich in unserem Geschäft in Kreuzlingen ausgeliefert werden.
Öffnungszeiten: Dienstag und Freitag 09.00 – 12.00 / 13.30 – 18.00, sowie Samstag 08.00 – 13.00 Uhr
2 Im Hinblick auf die strengen Abrechnungskonditionen der Verkäufer müssen die Rechnungen für die ersteigerten Objekte unbedingt innert 10 Tagen nach Schluss der Auktion beglichen sein, sonst wird ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 12% p.A. berechnet. Die ersteigerten Gegenstände der Auktionen können gegen Barzahlung am Auktionstag oder später während den Ladenöffnungszeiten abgeholt werden. Objekte, welche nach Ablauf der Frist nicht abgeholt wurden, werden kostenpflichtig auswärts eingelagert. Lagergebühren: Faustfeuerwaffen pauschal CHF 20.-, Langwaffen CHF 30.- pro Monat. Offene Rechnungen werden von der Kessler Auktionen AG einer Inkassostelle übergeben. Das Eigentum geht erst nach Begleichung, die Gefahr bereits mit dem Zuschlag, an den Käufer über. Es wird für die gekauften Gegenstände grösstmögliche Sorgfalt zugesichert.
3 Auf den Zuschlagspreis ist generell von allen Käufern ein Aufgeld zu entrichten; dieses beläuft sich auf 23% der gesamten Zuschlagsumme. Allfällige Gebühren für Live-bidding auf Lot-tissimo sind im Aufgeld enthalten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist bei allen Objekten im Endpreis inklusive Aufgeld pauschal enthalten. Sie ist bei Exporten von Auktionsobjekten nicht rückforderbar.
4 Alle Stücke werden in dem Zustand erworben, in dem sie sich im Moment des Zuschlages befinden. Mit erfolgtem Zuschlag hört die Gewährspflicht des Auktionshauses auf. An der Ausstellung ist Gelegenheit geboten, die Stücke einlässlich zu besichtigen. Interessenten wird eingeräumt Experten mitzubringen. Anlässlich der Besichtigung ist grösste Vorsicht empfohlen, da jeder Besucher für den durch ihn verursachten Schaden haftet.
5 Der Text des Kataloges wurde nach bestem Wissen und Gewissen abgefasst. Für die Angaben wird jedoch nicht gehaftet. Echtheit der Stücke, Zuschreibungen, Epochen, Silberschläge und sonstige Kennzeichnungen, Signaturen und Daten, Materialien, Zustand und allfällige Reparaturstellen sind vom Kaufinteressenten nachzuprüfen. Jegliche Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel wird somit ausdrücklich wegbedungen. Reklamationen können nach erfolgtem Zuschlag keine Berücksichtigung finden. Da wir im Namen und für Rechnung Dritter versteigern, die uns bei unseren Auktionsbedingungen behaften können, ist jegliche Rücknahme von Objekten ausgeschlossen.
6 Das Recht, Nummern des Kataloges zu vereinen und zu trennen,
wegzulassen und beizufügen, ausser der Reihenfolge anzubieten sowie den
Zuschlag einer oder einzelner Nummern des Kataloges unter Vorbehalt des
Gesamtausrufs durchzuführen, behält sich der Auktionator vor.
7 Dem Auktionator bleibt das Recht vorbehalten, in speziellen Fällen, insbesondere wegen möglicher Verletzung der Auktionsbedingungen, ohne Grundangabe Gebote nicht zuzulassen, bzw. den Zuschlag zu verweigern.
8 Gebote werden auch auf schriftlichem Weg entgegengenommen. Sie
müssen spätestens 24 Stunden vor dem jeweiligen Auktionstag am Sitz des
Auktionshauses eingehen. Sie sind verbindlich und können nicht mehr
zurückgezogen
werden. Bei verspätetem Eingang ist der Auktionator in der
Entgegennahme frei. Alle Gebote werden streng interessewahrend
behandelt. Wenn Sie z.B. CHF 100.- bieten, das zweithöchste Gebot (im
Saal,
schriftlich, Internet) bei CHF 50.- liegt, erfolgt der Zuschlag
an Sie zu CHF 60.-, der nächsthöheren Steigerungsstufe. Bei
Unklarheiten entscheidet der Auktionator. Telefonische Gebote werden nur
auf besondere Vereinbarung entgegen genommen und müssen zwecks
Absprache mindestens 2 Tage vor dem entsprechenden Auktionstag bei uns
eingehen. Sie werden ab einem Ausrufpreis von CHF 1000.- akzeptiert. Es
soll dazu immer auch ein schriftliches Gebot abgegeben werden. Die
Zahlungskonditionen können vom Auktionshaus vorgängig einseitig
festgesetzt werden.
9 Doppelgebote werden grundsätzlich sofort neu ausgeboten. Erfolgt hierauf kein Übergebot, so entscheidet das Los.
Bei
schriftlichen Doppelgeboten entscheidet der Auktionator; bei
gleichlautenden Geboten persönlich anwesender und nicht anwesender
Bieter erhält der schriftliche Bieter den Zuschlag, bei telefonischen
Geboten der persönlich anwesende Bieter.
10 Persönlich Anwesende, dem Auktionator unbekannte Bieter haben sich bereits vor der Sitzung bei der Auktionsleitung mit einem Strafregisterauszug (nicht älter als drei Monate) zu legitimieren und ihre Käufe unterschriftlich anzuerkennen.
11 Die Käufer sind persönlich für ihre Käufe haftbar und können nicht
geltend machen, für Rechnung Dritter gekauft zu haben. Anwesende
Bieter, die Dritte vertreten, müssen dies beim Zuschlag sofort
unmissverständlich kundtun.
Jede Abgabe eines schriftlichen oder
mündlichen Gebotes gilt als verbindliche Kaufofferte, solange dieses
Gebot nicht überboten wird. Allfällige Streitfälle werden durch eine
anwesende Amtsperson sofort letztinstanzlich entschieden.
12 Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, kann der
Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder
jederzeit auch ohne weitere Fristansetzung den Zuschlag annullieren. Auf
jeden Fall haftet der Ersteigerer für allen aus der Nichtzahlung
beziehungsweise Zahlungsverspätung entstandenen Schaden.
Insbesondere
bei der Aufhebung des Zuschlags für einen allfälligen Mindererlös, sei
es, dass der Gegenstand einem anderen Bieter der gleichen Auktion oder
einem Dritten an einer späteren Auktion zugeschlagen oder in
freihändigem Verkauf veräussert wird. Wobei der Versteigerer in der
Verwertung des Gegenstandes völlig frei ist.
Auf einen allfälligen Mehrerlös hat der Ersteigerer, dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen Anspruch.
Nachverkäufe:
Auktionslose, die am Auktionstag nicht ersteigert
wurden, sind bis 4 Wochen nach der Auktion im Nachverkauf zum
Katalog-Ausrufpreis zu erwerben. Auf Nachverkäufe erheben wir ebenfalls
ein Aufgeld, von 23%. [Stand 20. März 2019]
Zahlung mit Maestro, Postcard, V Pay, VISA, Mastercard vor Ort möglich. (nicht über Internet)
Bitte alle Zahlungen in Schweizer Franken (CHF) als „Our Cost“ tätigen.
Begünstigte Bank: Swiss Post, Postfinance, CH-3030 Bern
Postkontonummer: 85-006894-8
Kessler Auktionen AG
Postfach 1540
CH-8280 Kreuzlingen 1
IBAN: CH76 0900 0000 8500 6894 8
SWIFT-Code / BIC: POFICHBE
Clearingnummer: 090000
oder
Begünstigte Bank: Thurgauer Kantonalbank, 8570 Weinfelden
Kontonummer: 1620.0021.5902
Kessler Auktionen AG
Postfach 1540
8280 Kreuzlingen 1
IBAN: CH43 0078 4162 0002 1590 2
SWIFT-Code / BIC: KBTGCH22
Für Checkeinlöse-Gebühren wird ein Zuschlag von mindestens CHF 50.- berechnet.
Unsere Mehrwertsteuernummer: CHE-107.887.701
www.kesslerauktionen.ch
www.lot-tissimo.com
Auf vielfachen Wunsch unserer Kunden bieten wir neben der traditionellen Möglichkeit der Abgabe schriftlicher oder telefonischer Gebote und natürlich der persönlichen Anwesenheit bei der Auktion in unseren Geschäftsräumen über die online Portale www.lot-tissimo.com und www.invaluable.com die zusätzliche Möglichkeit der direkten Teilnahme an der Auktion, bzw. der Abgabe von direkten Live-Geboten über das Internet (live online – bidding).
Wenn Sie in der Auktion per Internet selbst mitbieten möchten, müssen Sie sich direkt bei dem Provider
www.lot-tissimo.com anmelden.
Falls Sie die Auktion nur ansehen, bzw. mitverfolgen wollen, brauchen Sie keine Anmeldung. Sie können die Auktion einfach über die genannte Internetseite ansehen.
Anmeldung zur live-Auktion:
gehen sie im Internet auf die Internetseite: www.lot-tissimo.com
Sie sollten sich unbedingt den Ihnen von Lot-Tissimo zugeteilten Benutzernamen und das Passwort merken.
Die Anmeldung genügt den aktuellen Sicherheitsstandards. Dies bedeutet, dass niemand ausser Ihnen ihren Benutzernamen und Passwort kennt. Falls sie ihren Benutzernamen und/oder Passwort vergessen, können Sie Ihre Zugangsdaten an die E-mail-Adresse senden lassen, die Sie bei der Registrierung angegeben haben.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Anmeldung sowohl vom Provider
Lot-Tissimo als auch von Seiten des Auktionshauses Kessler eine Freigabe
erfordert und daher mindestens 24 Stunden in Anspruch nimmt.
Kunden,
die uns nicht persönlich bekannt sind und beabsichtigen, über den
Gesamtbetrag von CHF 10`000.- Gebote abzugeben sollten sich rechtzeitig
vor der Auktion mit uns in Verbindung setzen und entsprechende
Referenzen vorlegen.
Selbstverständlich können alle uns bereits bekannten Kunden wie sonst auch im Rahmen ihres üblichen Bietverhaltens ohne Begrenzung, bzw. Limit als Live-Online-Bieter an der Auktion teilnehmen.
Falls sie Fragen haben können sie uns jederzeit gerne kontaktieren:
info@kesslerauktionen.ch
Gebrauchsanleitung
Ausrufpreis CHF (In der Schweiz ist nach wie vor der Schweizer Franken gesetzliches Zahlungsmittel)
Bewilligungen ANT / ID / IDK / BEW (WES/ABK) / SON
Kaliber Kal.
Katalognummer 47000
Seriennummer #
Zustand neu / neuwertig / 1 = gut / 2 = mittel / 3 = schlecht
KL / TL / LL / Klingenlänge / Totallänge / Lauflänge
Zusätzliche Auktionsbedingungen, moderne Waffen
ANT Antik, Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1870 hergestellt wurden, Hieb-, Stich- und andere Waffen, die vor 1900 hergestellt wurden.
ID Nicht kriegsmaterialkontrollpflichtige Waffen, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug sind zwingend erforderlich. Ausfuhrbewilligungspflichtig nach Güterkontrollgesetz.
IDK Kriegsmaterial, Waffenkontrolle und Ausfuhrbewilligungspflichtig, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug
sind erforderlich.
BEW Bewilligungspflichtige Waffen (Waffenerwerbschein (WES) oder „Ausnahmebewilligung klein“ (ABK) für Sammler oder Schützen erforderlich.)
SON Kantonale Sonderbewilligung zum Erwerb von Serienfeuerwaffen erforderlich; die Kosten der Erwerbs- und Vermittlungsbewilligung gehen zu Lasten des Käufers.
Aufgrund der neuen Gesetzesbestimmungen und gleichzeitiger Gültigkeit von Waffenerwerbsscheinen, die vor dem 15. August 2019 ausgestellt worden sind, können die Kategorien variieren. Ebenso kann sich die Erwerbsvoraussetzung aufgrund verschiedener Magazinkapazitäten unterscheiden.
Für Einwohner von Schengen-Staaten braucht es für alle Waffen, die
nicht Kriegsmaterial sind, einen Begleitschein. Diesen Begleitschein
erhalten Sie für CHF 50.- bei: Bundesamt für Polizei, Zentralstelle
Waffen, 3003 Bern
Tel +41 (0)58 464 54 00 Fax +41 (0)58 464 79 48
infozsw@fedpol.admin.ch
http://waffen.fedpol.admin.ch
1 Mit „ID“ oder „IDK“ bezeichnete Waffen können an Schweizer und
Ausländer mit schweizerischer Niederlassungsbewilligung „C“ nach Vorlage
des Passes oder der Identitätskarte und eines Strafregisterauszugs
abgegeben
werden. (Ausnahmen siehe Waffengesetz und Verordnung vom 15.08.2019).
Mit „IDK“ bezeichnete Waffen unterliegen im Unterschied zu den mit „ID“
bezeichneten Waffen noch zusätzlich der Eidg. Kriegsmaterialkontrolle
und der entsprechenden Registratur.
2 Zum Erwerb der mit „BEW“ bezeichneten Waffen benötigen in der Schweiz wohnhafte private Käufer einen Schweizerischen Waffenerwerbschein oder eine Ausnahmebewilligung klein. Diese werden je nach kantonaler Usanz von der Wohngemeinde, dem Bezirksamt oder einer anderen kantonalen Behörde erteilt.
3 Von ausländischen Käufern erworbene BEW-, ID- und IDK- Lose werden nur per Post oder Luftfracht und nach Erhalt der notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen an Ihren heimischen Büchsenmacher oder Waffenhändler ausgeliefert.
4 Der rechtsverbindliche Zuschlag von BEW-, ID-, IDK- und SON- Losen erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins oder Fehlens entsprechender Bewilligungen seitens des Käufers. Bringt der Käufer innert 90 Tagen nach der Auktion keine Bewilligung zum Erwerb der zugeschlagenen Waffen bei, so kann das Auktionshaus den Zuschlag mit oder ohne Setzung einer Nachfrist aufheben. Es treten dann sinngemäss die Rechtsfolgen nach Artikel 12 der allgemeinen Auktionsbedingungen ein. Solange keine Bewilligung vorliegt, ist eine Auslieferung der Waffen ausgeschlossen.
5 Die Beschaffung der notwendigen Ausfuhrbewilligungen für Käufer mit Wohnsitz im Ausland ist Sache des Käufers. Die Adresse der zuständigen Schweizer Amtsstelle lautet:
SECO
Kriegsmaterial
3003 Bern
Die Kosten für die Ausfuhrbewilligungen gehen zu Lasten des Käufers.
Sie betragen 0,8% des Warenwertes, mindestens jedoch CHF 50.- pro
Bewilligung. Für Käufer mit Wohnsitz im Ausland ist eine direkte
Auslieferung in der Schweiz von “BEW”, “IDK” und “ID” Losen nicht
möglich. Die Zustellung dieser Lose ins Ausland erfolgt nach Erhalt der
Ausfuhrbewilligung, ausschliesslich per Postversand oder Luftfracht
an Ihren Büchsenmacher oder Waffenhändler. Die Versandspesen werden in Rechnung gestellt; eine Transportversicherung kann auf Wunsch abgeschlossen werden.
6 An schweizerische Waffenhändler, die sich mit einem kantonalen
Waffenhändler-Patent ausweisen können, werden die erworbenen Lose nach
Vorlage der beglichenen Auktionsrechnung ausgehändligt.
Händler
mit Wohnsitz im Ausland sind für die Einhaltung der Bestimmungen über
den Erwerb und Besitz von Waffen und Kriegsmaterial in Ihrem Heimatland
selbst verantwortlich.
7 Die Waffen wurden nicht auf ihre Schiess- und Funktionsfähigkeit geprüft; sie werden als Sammlerobjekte verkauft. Das Auktionshaus übernimmt im Schadenfall keine Haftung.
Auszug aus dem Schweizer Waffengesetz (Änderungen vorbehalten)
Gesetz: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983208/201908150000/514.54.pdf
Verordnung: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081148/201908150000/514.541.pdf
Art. 8
1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbschein.
2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen die:
a das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeautragte Person vertreten werden;
c zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d
wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche
Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder
Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht
gelöscht ist.
Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:
a einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
b vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach
dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;
c einschüssige Kaninchentöter;
d
Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5
Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen
verwechselt werden können;
e Imitations-, Schreckschuss- und
Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen
verwechselt werden können.
Anm.: Dennoch sind diese Waffen
registraturpflichtig, für den Erwerb benötigen Sie einen
Strafregiterauszug (nicht älter als 3 Monate).
Art. 10a Prüfung durch die übertragende Person
1 Die Person, die
eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne
Waffenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss Identität und Alter des
Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises
überprüfen.
2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf
nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen
an nehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8
Absatz 2 entgegensteht.
4 Die übertragende Person kann sich bei der
zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der erwerbenden Person danach
erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht.
Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwerbenden
Person.
Art. 11 Schriftlicher Vertrag
1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10)
ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang
aufzubewahren.
2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a Name, Vorname,
Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe
oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b Name, Vorname,
Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe
oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d
Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe
oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei
Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e Einen
Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem
Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone,
sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3 Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 3 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30
Tagen
nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone
können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.
Art. 18 Waffenverordnung: Sorgfaltspflicht
1 Ist für den Erwerb
der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein
Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragen Person darauf
achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2
WG entgegensteht.
2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende
Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der
Erwerber oder die Erwerberin:
a ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches ist; oder
b für die Waffe einen Waffenerwerbschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
3bis Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragene Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.
4 Der schriftliche Vertrag, aus dem schweizerischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren. Wurde eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Dokumente zustellen.
Uns unbekannte Bieter haben sich mit einem Strafregisterauszug zu legitimieren!
Erhältlich auf:
http://www.strafregister.admin.ch
oder
an den Schaltern der Schweizer Post.
Neuregelung des Waffenerwerbs durch Ausländer der Schweiz
(gültig ab 12.12.2008, Auszug aus dem Waffengesetz und der Waffenverordnung)
Art. 7 Waffengesetz, Einschränkungen in besonderen Situationen
1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:
a wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht;
b um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Ausfuhr in bestimmte Staaten verbieten.
Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
1 Der Erwerb, der
Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen,
wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von
Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender
Staaten verboten:
Serbien / Bosnien und Herzegowina / Kosovo / Mazedonien / Türkei /
Sri Lanka / Algerien / Albanien